§ 9 Niederlassungserlaubnis
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9#abs-1 (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9#abs-2 (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9#abs-3 (3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9#abs-3a (3a) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/9#abs-4 (4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
Wird zitiert von 429 Entscheidungen zu § 9 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 – 11 S 2289/08Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 19.10.2005 – 10 K 883/04Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 – 13 S 1078/07Zitiert von 5
- VG Münster, 25.08.2023 – 3 K 1371/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 30.05.2024 – 13 LC 165/23Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 30.08.2023 – 6 Bf 231/22
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 02.07.2026 – 6 MB 26/26Ausländerrecht: Reichweite der Bindung der Ausländerbehörde an Feststellungen des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Münster, 18.06.2026 – 8 K 3928/25
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.08.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
-
17.02.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.